Familienangehörige
Wie funktioniert die Familinezusammenführung?
Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen können einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich bei einer österreichischen Botschaft innerhalb von drei Monaten ohne weitere Voraussetzungen einbringen. Als Familienangehörige gelten Ehepartner, soweit die Ehe im Heimatland bestanden hat, sowie deren unverheiratete minderjährige Kinder. Wenn der Antrag erst nach drei Monaten ab Asylanerkennung gestellt wurde müssen die Familienmitglieder bei der Antragstellung nachweisen, dass der hier Lebende die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.
Diese sind: ein gültiger Reisepass, der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag oder Eigentum), eine Krankenversicherung, ein Gesundheitszeugnis sowie keine fremdenrechtlichen Verbote. Ebenfalls nachgewiesen werden muss ein gesichterter Lebensunterhalt durch regelmäßig feste Einkommen (Löhne, Gehälter, Pensionen, Unterhaltsleistungen). Der gesichterte Unterhalt muss mindestens der Höhe des ASVG Ausgleichszulagenrichtsatzes entsprechen.
2016 sind das EUR 882,72 für Einzelpersonen, EUR 1.323,58 für ein Ehepaar und EUR 136,21 zusätzlich für jedes Kind. Alle Nachweise wie Lohnzettel, Unterhaltsverträge, Mietvertrag etc. sind mit dem Antrag einzureichen.
Diese Regeln gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Juni 2016 gestellt werden. Für Konventionsflüchtlinge, die nach dem 1. März 2016 (aber vor dem 1. Juni) anerkannt wurden, gelten die angeführten Einkommensregelungen ab 1. September 2016.
Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können frühestens nach drei Jahren ab Zuerkennung des Status einen solchen Antrag stellen und müssen immer den Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (Einkommen, Versicherung, Wohnung) erbringen. Von diesere Regelung sind lediglich Minderjährige ausgenommen, soweit es sich im den Nachzug der Eltern handelt.