„Dublin-Verordnung“

Was versteht man unter der „Dublin-Verordnung“?

Die Dublin III-Verordnung legt fest, welches EU-Land (sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Asylverfahren in nur einem EU-Land durchgeführt wird. In der Regel ist jenes Land für das Verfahren zuständig, in dem der/die Asylsuchende das erste Mal einen Asylantrag gestellt hat oder in dem er/sie nachweislich „EU-Boden“ betreten hat. Der/die Asylsuchende kann sich das Land nicht aussuchen.

Manche Asylanträge werden nicht zugelassen, weil die AntragstellerInnen aus einem sogenannten „sicheren“ Drittstaat eingereist sind und Österreich für das Asylverfahren nicht zuständig ist. Dieser Verweis auf „Dublin“ und die unterschiedliche Anwendung der Bestimmung sorgt gegenwärtig für zahlreiche Diskussionen. In der Praxis hat sich „Dublin“ nicht bewährt.

Kaertchen